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| Tatbestand | EUR |
| generelle
Zumessungsregel für die Verkehrsverstöße der Radfahrer |
10 |
| einzelne Verstöße | |
| Nichtbenutzung des vorhandenen beschilderten Radwegs oder Benutzung des Radweges in nicht zugelassener Richtung - mit Behinderung - mit Gefährdung - Unfall |
15 20 25 30 |
| Befahren einer Einbahnstraße in nicht vorgeschriebener Fahrtrichtung - mit Behinderung - mit Gefährdung - Unfall |
15 20 25 30 |
| Befahren einer nicht freigegebenen Fußgängerzone oder eines Gehwegs - mit Behinderung - mit Gefährdung - Unfall |
10 15 20 25 |
| Seitenstreifen nicht
vorschriftsmäßig benutzt - mit Behinderung - mit Gefährdung - Unfall |
10 15 20 25 |
| Beleuchtungseinrichtung nicht vorhanden oder defekt - mit Gefährdung - Unfall |
10 20 25 |
| Nebeneinander fahren - mit Behinderung - mit Gefährdung - Unfall |
15 20 25 |
| Bremsen, Reflektoren oder Klingel defekt oder nicht vorhanden | 10 |
| Benutzung eines Mobiltelefons | 25 |
| Überquerung eines Bahnübergangs mit geschlossener (Halb-)Schranke | 350 |
| Missachtung des Rotlichts an der Ampel - mit Gefährdung - Unfall |
45 100 120 |
| Missachtung einer Ampel, die länger als 1 Sekunde rot zeigt - mit Gefährdung - Unfall |
100 160 180 |
| Missachtung des Vorangs von Fußgängern an Fußgängerüberwegen - mit Gefährdung - Unfall |
40 50 60 |
Keine Rücksichtnahme gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen |
40 50 |
Quelle: Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog des Kraftfahrt-Bundesamtes, 2009
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